
Lohn ist die Arbeitsvergütung der Arbeitnehmer, Gehalt ist die Arbeitsvergütung der Angestellten.
Der Hauptpflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung steht die des Arbeitgebers zur Zahlung einer Arbeitsvergütung gegenüber, § 611 BGB.
Der Arbeitgeber hat die Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, dem Arbeitnehmer schriftlich über das Arbeitsentgelt Abrechnung zu erteilen (BAG BB 1987, 1743).
Aus dem Arbeitsvertrag können sich Ansprüche des Arbeitnehmers ergeben auf rückständiges und zukünftiges Arbeitsentgelt, Zulagen, Sachbezüge, Auslösungen, erfolgsabhängige Vergütungen (Akkord, Prämien, Provisionen), Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Überstundenvergütung, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Gratifikationen, Erfindervergütungen, Weihnachtsgeld, Treueprämien, Jubiläumsgeld, Aufwandsentschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Lohnabrechnungen, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und Urlaub geltend gemacht.
Wenn der Arbeitnehmer der Kündigung umgehend nach deren Erhalt widersprochen und seine Dienstleistung vergeblich angeboten hat, leistungsfähig, leistungswillig und leistungsbereit war, weder anderweitige Arbeit aufgenommen noch die Aufnahme anderweitiger Arbeit böswillig unterlassen hat, wird der Arbeitgeber gem. § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt und ist zur Fortzahlung der vereinbarten Brutto-Vergütung gemäß § 615 BGB verpflichtet.
Nach der Kündigung eines Dienstverhältnisses genügt zur Begründung des Annahmeverzugs gemäß § 295 BGB grundsätzlich ein wörtliches Angebot, weil die Kündigung regelmäßig die Erklärung des Dienstberechtigten enthält, er werde weitere Dienstleistungen des Verpflichteten nicht annehmen (BGH 13. März 1986 - IX ZR 65/85 - NJW-RR 1986, 794, zu 2 der Gründe) . Als wörtliches Angebot kann ein Widerspruch des Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden ( BGH 28. Oktober 1996 - II ZR 14/96 - NZA-RR 1997, 329 ) . Das Angebot wirkt auf den Zeitpunkt der durch die Kündigung beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Das Angebot ist entbehrlich, wenn die verpflichtete Partei erkennen lässt, sie sei unter keinen Umständen bereit, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen (BAG Urteil vom 12.7.2006, 5 AZR 277/06; BGH 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - AP BGB § 615 Nr. 88 = EzA BGB § 615 Nr. 100).
Unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung seine Arbeitsleistung nicht besonders anzubieten braucht (BAG NJW 85, 935; 2662; DB 87, 377), wird die Arbeitsleistung auch mit der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers angeboten.