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Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2/8 O 377/10

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 4 U 140/11

Unfallschadensregulierung, angebliche Unfallmanipulation, Pfändung und Überweisung der Freistellungs- und Schadensersatzansprüche der unfallbeteiligten Versicherungsnehmerin gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung

 

Der von Rechtsanwalt Dr. Hiller vertretene Unfallgeschädigte hat die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin aufgrund Pfändung und Überweisung der Freistellungs- und Schadensersatzansprüche der unfallbeteiligten Versicherungsnehmerin gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Pfändung des Deckungsanspruchs ginge ins Leere. Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits steht aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem vorangegangenen Rechtsstreit fest, dass das Unfallereignis, aus dem der Kläger seine Ansprüche gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten herleite, ein gestellter Unfall gewesen sei. Daran ändere die Bindungswirkung des Haftpflichturteils des Landgerichts Darmstadt im Deckungsverhältnis nichts, denn die Bindungswirkung reiche nur so weit als eine Voraussetzungsidentität gegeben sei. Hier sei keine Voraussetzungsidentität gegeben.

 

Gegen dieses Urteil hat der von Rechtsanwalt Dr. Hiller vertretene Kläger Berufung eingelegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht sowie eine Rechtsverletzungen gerügt.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Haftpflichtversicherung verurteilt, den Unfallschaden des Klägers nebst Zinsen vollständig zu regulieren und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt ausgeführt, dass der Kläger gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund wirksamer Pfändung und Überweisung der Ansprüche der unfallbeteiligten Versicherungsnehmerin gegen die   Kfz-Haftpflichtversicherer Anspruch auf Zahlung in der beantragten Höhe hat.

 

Aufgrund der Inanspruchnahme der Versicherungsnehmerin durch den Kläger im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Darmstadt wegen eines in die Versicherungszeit fallenden Unfalls ist der Deckungsfall eingetreten und hat die Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgelöst. Mit der rechtskräftigen Verurteilung der Versicherungsnehmerin zur Zahlung von Schadensersatz durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt wandelte sich der ursprünglich bestehende Rechtsschutzanspruch der Streitverkündeten in einen Befreiungsanspruch um.

 

Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kann gegenüber dem Freistellungsanspruch ihrer Versicherungsnehmerin nicht mit Erfolg einwenden, es habe eine Unfallmanipulation vorgelegen und deshalb sei aufgrund rechtfertigender Einwilligung des Klägers kein Anspruch des Klägers gegen die Versicherungsnehmerin der gegeben. Dass ein solcher Anspruch entstanden ist, ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Darmstadt im Haftpflichtprozess für den hier verfolgten Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus dem Deckungsverhältnis.

 

Für den hier verfolgten Deckungsanspruches ist aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess von dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Versicherungsnehmerin ohne weitere Prüfung auszugehen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte nicht direkt, sondern über den Versicherungsnehmer im Wege der Pfändung und Überweisung gegen den Versicherer vorgeht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die isolierte Berufung der Beklagten hin das Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagte gegen die hiesige Beklagte gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung, d.h. den Direktanspruch des Klägers, abgewiesen hat. Die Beklagte kann aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils des Landgerichts Darmstadt nicht erfolgreich einwenden, dass ein verabredeter Unfall vorgelegen und damit ihre Versicherungsnehmerin den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Geboten ist die Bindungswirkung des Haftpflichturteils nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtliche Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt. Hier ist jedoch Voraussetzungsidentität gegeben. Das Landgericht Darmstadt hat mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entschieden, dass ein Unfallereignis im Sinne des §§ 7 Abs. 1 StV GB vorgelegen und damit auch kein verabredete Unfall vorgelegen hat. Diese Frage war entscheidungserheblich für den Anspruch des Klägers gegen die Versicherungsnehmerin aus § 7 Abs. 1 StVG. Das Landgericht Darmstadt hat über diese Frage umfangreich Beweis erhoben und nach Würdigung seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Es hat in seinen Gründen ausgeführt, dass es, entgegen dem Vortrag der Beklagten davon ausgehe, dass der Unfall sich tatsächlich so, wie vom Kläger vorgetragen und von der Versicherungsnehmerin der Beklagten im Rahmen der Beweisaufnahme geschildert, zugetragen habe. Die von der Beklagten dargelegten Indizien reichten nicht aus, um den Nachweis einer Unfallmanipulation zu führen. Der Beklagten ist es aufgrund der Bindungswirkung verwehrt, nunmehr Im Deckungsrechtsstreit einzuwenden, es liege ein manipuliertes Unfallereignis vor, denn es besteht Voraussetzungsidentität. Der Risikoausschluss nach § 152 VVG a. F. würde nämlich voraussetzen, dass ein verabredeter Unfall vorliegt. Darüber wurde aber gerade auch im Haftpflichtrechtsstreit entschieden.

 

 

Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-20 O 538/04

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 11 U 62/10

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 15/11

Kaufrecht, Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, Mängel (Gebäuderisse durch Grundwasserabsenkung), Eigenschaftszusicherung, arglistiges Verschweigen von Mängeln, Schadensersatz, Darlegungs- und Beweislast

 

Die Käufer einer Eigentumswohnung haben Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin geltend gemacht, weil ihnen Mängel der Eigentumswohnung (Gebäuderisse durch Grundwasserabsenkung) arglistig verschwiegen worden seien. Die von Rechtsanwalt Dr. Hiller in 3 Instanzen vertretene Verkäuferin (Beklagte) hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass die die Käufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von den Gebäuderissen hatten, dass die Ursache der Risse der Verkäuferin bei Kaufvertragsabschluss nicht bekannt war, dass Gewährleistungsansprüche der Käufer verjährt sind und dass die Schäden, verursacht von der Bundesrepublik Deutschland durch den Neubau der Deutschen Bibliothek, bereits vollständig ausgeglichen sind durch Schadensersatzleistungen der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 450.000 €. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

  

 

Amtsgericht Offenbach am Main, Aktenzeichen 41 II 297/02 u.a.

Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen 19 T 205/06 u.a.

Anfechtungen der Genehmigungen der Jahresabrechnungen und Einzelabrechnungen 2001, 2002 und 2003 der Eigentümergemeinschaft K.-Straße, Offenbach am Main

 

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat die Anträge der von Rechtsanwalt Dr. Hiller vertretenen Miteigentümerin, die Beschlüsse in den Eigentümerversammlungen bezüglich der Genehmigungen der Jahresabrechnungen 2001, 2002 und 2003 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.

 

Auf die von Rechtsanwalt Dr. Hiller für die Miteigentümerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Darmstadt die Beschlüsse des Amtsgerichts Offenbach am Main abgeändert und die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen bezüglich der Genehmigungen der Jahresabrechnungen einschließlich der Einzelabrechnungen für ungültig erklärt, die Kosten der Beschwerdeinstanz haben die Antragsgegner zu tragen.

 

Das Landgericht Darmstadt hat seine Entscheidungen damit begründet, dass die Gesamt- und Einzelabrechnungen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und insgesamt aufzuheben sind.

 

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Az. 20 W 373/03 vom 19.05.2005 hat die Verteilung der Sanierungskosten nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen. Nach dem grundsätzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts hat die Verteilung gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen.

 

Soweit die in den Jahresabrechnung die Umlage bei mehreren Kostenabrechnungen nach „Anteilen Wohnung = 9.290“ erfolgt ist, entspricht dies nicht den Gesamtmiteigentumsanteilen von 10.000 / 10.000. Soweit in den Jahresabrechnungen ferner unter der Überschrift „nicht umlegbare Kosten“ eine Ausgabeposition „Zuführung zu Instandhaltungsrücklage“ enthalten ist, widerspricht dies der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.12.2009, V ZR 44/09, ZMR 2010, 300), da es sich nicht um eine Ausgabe der Eigentümergemeinschaft, sondern allenfalls um eine interne Umbuchung handelt.

 

Wegen der erheblichen Beanstandungen sowohl wegen des Umlageschlüssels wie auch der Buchung der Zuführung der Instandhaltungsrücklage kommt eine teilweise Aufhebung der Jahresabrechnungen und der darauf beruhenden Einzelabrechnungen nicht in Betracht. Die aufgeführten Mängel betreffen verschiedene Kostenpositionen sowie die Darstelllung der Instandhaltungsrücklage und können nur durch Neuerstellung der Jahresabrechnung behoben werden.

 

Die Beschwerdewerte hat das Landgericht auf 87.677,00 €, 95.360,00 € und 99.239,00 € festgesetzt (20 % der Gesamtkosten der Jahresabrechnung zzgl. den auf die Antragstellerin entfallenden Anteil, § 48 Abs. 3 WEG a.F.).

 

 

Landgericht Aschaffenburg, Aktenzeichen 34 O 208/10

Autokaufvertrag Ferrari, Schadensersatz wegen Nichtabnahme, mitgehörte und aufgezeichnete Telefongespräche, Beweisverwertungsverbote

 

Der von Rechtsanwalt Dr. Hiller vertretene Kläger hat unter anderem pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Neupreises für einen Ferrari 430 F1 in Höhe von 189.083,00 € = 28.362,00 € zzgl. Zinsen, insgesamt 30.424,00 € geltend gemacht. Die Beklagte hat vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestritten und ihren Geschäftsführer ausgetauscht, damit dieser im Prozess als Zeuge zur Verfügung steht. Bezüglich mitgehörter und aufgezeichneter Telefongespräche hat die Beklagte Beweisverwertungsverbote eingewandt.

 

Für den Kläger hat Rechtsanwalt Dr. Hiller eingewandt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot besteht. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist nur dann verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot (BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08).

 

Im vorliegenden Fall wurde die Zeugin nicht durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören, vielmehr hat die Zeugin zufällig, ohne dass der Kläger etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mitgehört, sodass keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vorliegt.

 

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat an den Kläger auf den geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz für die Nichtabnahme des Pkws Ferrari 27.000,00 € zu zahlen.

 

 

Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-10 O 7/08 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 8 U 85/10

Verkehrsunfall, Schadensersatzklage, Klageabweisung soweit die Kosten für das Sachverständigengutachten eingeklagt wurden, Berufung, Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem durch einen Unfall Geschädigten die unter anderem geltend gemachten Kosten für das Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung nicht zugesprochen mit der Begründung, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ein Kostenvoranschlag hätte genügt.

 

Auf die von Rechtsanwalt Dr. Hiller für den Unfallgeschädigten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das angefochtene Urteil des Landgerichts abgeändert und den Verein DBGK e.V. verurteilt, auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens sind. Der Schädiger hat daher die Kosten für Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Dagegen besteht keine Ersatzpflicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist. Der Kläger hat das Sachverständigengutachten ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB) in Auftrag gegeben. Die Schadensminderungspflicht zwingt einen Geschädigten nicht, sich grundsätzlich zu Regulierungszwecken mit einem Kostenvoranschlag zu begnügen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich Geschädigter und Schädiger nicht auf einen Kostenvoranschlag als Grundlage der Schadensregulierung einigen, wie im vorliegenden Fall.

 

 

Landgericht Hanau, Aktenzeichen 7 O 1398/09

Autokauf, Mängelrügen, Gewährleistungsklage, Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkws, Schadensersatz

 

Auf die von Rechtsanwalt Dr. Hiller eingereichte Klage des Autokäufers wegen Gewährleistung ist die Firma A.-S. GmbH & Co. S.-P. GmbH verurteilt worden, den Kaufpreis zurückzuzahlen abzüglich Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkws, sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.   

 


Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 31 C 2343/09 - 83

Ohne Einwilligung des Kontoinhabers von der Bank abgebuchte Geldbeträge auf dem Girokonto, Zahlungsklage gegen die Bank, Verurteilung der Bank zur Rückzahlung der rechtswidrig abgebuchten Geldbeträge

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat eine Frankfurter Bank zur Rückzahlung von unberechtigt abgebuchten Geldbeträgen an die von Rechtsanwalt Dr. Hiller vertretenen Kontoinhaberin verurteilt.  
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