Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main
Arbeitsrecht A-Z

Massenentlassung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen entlässt.

Wen der Arbeitgeber seine Anzeigepflicht gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz verletzt und der der Arbeitnehmer Fehlen der Massenentlassungsanzeige beanstandet, wird die Entlassungswirkung gehemmt mit der Folge, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden kann (vgl. Mues u.a., Handbuch zum Kündigungsrecht, 2005, Rn. 623; Bender / Schmidt, NZA 2004, 358, 363; BAG vom 06.11.1958 - 2 AZR 354/55, AP Nr. 1 zu § 15 KSchG; BAG vom 18.09.2003 - 2 AZR 602/02; BAG vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/99, AP Nr. 13 zu § 17 KSchG 1969).

Zurück zur Übersicht

  
Soforthilfe vom Anwalt
Sie können uns unter +49 (0)69 474 077 anrufen oder Sie vereinbaren einen Termin über unsere Kontaktseite.