Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main
Arbeitsrecht A-Z

Befristeter Arbeitsvertrag

Die Befristung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf grundsätzlich eines Sachgrundes.

Ausnahmen:

  1. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßigen befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig.
  2. In den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 4ier Jahren zulässig.
  3. Die Befristung des Arbeitsvertrages bedarf bis zu einer Dauer von 5 Jahren keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat.

Eine Befristung ohne Sachgrund ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Einzuhalten ist das Schriftformerfordernis für die Befristungsabrede vor Vertragsbeginn. Eine erst nach mündlicher Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages und nach Arbeitsaufnahme von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Befristungsabrede führt nicht rückwirkend zu einer wirksamen Befristung, auch wenn eine rückwirkende Geltung vereinbart ist, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt (BAG 1.12.2004 - 7 AZR 198/04, DB 2005, 1172).

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.

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