Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main
Arbeitsrecht A-Z

Zeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen.

Bei einer Kündigung kann der Arbeitnehmer sofort ein Zwischenzeugnis verlangen.

Das Zeugnis ist spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist auszuhändigen.

Das einfache Zeugnis muss Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung enthalten.

Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen mit Angaben über Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers.

Das Zeugnis soll wahr, aber wohlwollend ausgestellt werden.

Das Zeugnis besitzt eine Doppelfunktion, indem es einerseits dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage dient, andererseits zur Information des zukünftigen Arbeitgebers gedacht ist, der sich anhand des Zeugnisses ein genaues Bild über die Eigenschaften des Arbeitnehmers, seine frühere Beschäftigung und seine Verwendungsmöglichkeiten machen können soll.

Wegen dieser Doppelfunktion muss das Zeugnis genaue und zuverlässige Angaben über die von dem Arbeitnehmer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten enthalten und durch eine wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung die Leistung des Arbeitnehmers beschreiben, es darf nichts falsches enthalten und nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwartet (vgl. BAG BB 1976, 151; 1971, 1280).

Das Zeugnis soll das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren und soll deshalb von verständigem Wohlwollen getragen sein (BAG AP Nr. 20 zu § 630 BGB).

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine sehr gute, überdurchschnittliche Bewertung, wenn der Arbeitgeber angebliche Defizite des Arbeitnehmers nicht substantiiert darlegt und notfalls beweist (vgl. LAG Köln NZA-RR 1997, 84).

Das Zeugnis muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber abholen.

Ein verlorenes Arbeitszeugnis muss in der Regel ersetzt werden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.02.2011 (Az. 16 Sa 1195/10) festgestellt, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einem ausgeschiedenen Mitarbeiter das Arbeitszeugnis zuzusenden. Vielmehr muss der Arbeitnehmer dieses am Betriebssitz des Arbeitgebers abholen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht daran gehindert, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis auf dem Postweg oder anderweitig zukommen zu lassen.

Geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, kann der Arbeitnehmer eine Ersatzausstellung verlangen. Unerheblich ist dabei, wer den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat. Maßgeblich ist allein, ob dem Arbeitgeber die Ausfertigung des Zeugnisses möglich und auch zumutbar ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Wortlaut des Zeugnisses unstreitig oder sogar noch im EDV-System des Arbeitgebers gespeichert ist.

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