Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main
Arbeitsrecht A-Z

Abmahnung

Der Arbeitnehmer kann Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung verlangen (BAG 13. 4. 88, NZA 88, 654).

Befindet sie sich in der Personalakte, ist sie daraus zu entfernen. Sie verliert damit ihre Wirkung (BAG 5. 8. 92, NZA 93, 838).

Die Rechtsprechung begründet dies mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, mit Treu und Glauben, dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und einem aus § 1004 BGB hergeleiteten Rechtsgedanken, der jedermann die Verpflichtung auferlegen soll, Störungen der Rechtsstellung Dritter zu unterlassen (BAG 15. 1. 86, NZA 86, 421).

Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt (vgl. BAG 30. 5. 96, NZA 97, 145),
die [alternativ]

  • auf unzutreffenden Tatsachen beruht,
  • auf Tatsachen beruht, die vor Gericht nicht bewiesen werden können,
  • unverhältnismäßig ist,
  • verwirkt ist,
  • trotz zutreffender Tatsachenfeststellung die Grenzen des vertraglichen Rügerechts überschreitet durch Formulierungen, die nicht zu billigende Überreaktionen, Ehrverletzungen oder unsachliche Werturteile enthalten,
  • nur vermeintliche Vertragsverstöße enthält, weil der Arbeitgeber eine unzutreffende rechtliche Wertung vorgenommen hat ODER
  • wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG 11. 12. 01 - 9 AZR 464/00, NZA 02, 965).

Grundsätzlich erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung eine vorherige Abmahnung. Entbehrlich ist die Abmahnung, wenn sie kein geeignetes Mittel ist oder zur Begründung einer Negativprognose für die weitere Vertragsbeziehung nicht erforderlich ist.

Ungeeignet und damit entbehrlich ist eine Abmahnung, wenn eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers objektiv nicht möglich ist oder nicht erwartet werden kann.

Schwere Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers in einer Vertrauensposition können eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.

Auch bei kleineren Straftaten im Arbeitsverhältnis ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Abmahnung entbehrlich, es sei denn, die Tat lässt eine klare Negativprognose nicht zu.

Entbehrlich ist eine Abmahnung nach der Rechtsprechung z.B. in folgenden Fällen:

  • Verstoß gegen Alkoholverbot,
  • Vorsätzliche Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften,
  • hartnäckige und uneinsichtige Arbeitsverweigerung bzw. Pflichtverletzung,
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt,
  • schwere Beleidigung,
  • sexuelle Belästigung,
  • Missbrauch von Zeiterfassungseinrichtungen,
  • Speichern pornographischer Dateien auf Dienst-PC,
  • Missbrauch von Daten und Passwörtern,
  • Löschung wichtiger Kundendaten,
  • Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit,
  • Straftaten im Arbeitsverhältnis, z.B. Betrug, Unterschlagung, Diebstahl,
  • Androhung künftiger Erkrankung,
  • existenzgefährdende Zuwiderhandlung gegen Interessen des Arbeitgebers,
  • geschäftsschädigendes Verhalten,
  • leichtfertige Erstattung wahrheitswidriger Anzeige gegen Arbeitgeber,
  • mehrfache grobfahrlässige Pflichtverletzung mit erheblicher Schadensfolge,
  • Verstoß gegen Wettbewerbsverbote,
  • Schmiergeld- und Vorteilsannahme.

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