Arbeitsgerichtsprozesse
Ausschließlich zuständig sind die Arbeitsgerichte ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 10, Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz aufgezählten Rechtsstreitigkeiten, insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Arbeitsverträgen sowie deren Eingehung und Beendigung.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohn- oder Unternehmenssitzes, außerdem kommt der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes in Betracht.
Im Beschlussverfahren sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts.
Der Arbeitsgerichtsgerichtsbarkeit ist dreistufig: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht.