Arbeitsrecht A-Z
Kurzarbeit
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig, das heißt im Wege seines Direktionsrechts anordnen. Die Einführung von Kurzarbeit setzt entweder eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, eine wirksame Änderungskündigung oder eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung voraus.
Ordnet der Arbeitgeber rechtswidrig Kurzarbeit an, so führt dies nicht zu einer vorrübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungs- und Beschäftigungsanspruch.